Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/05/0201

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit die Nachbarn die Standsicherheit der baulichen Anlage (Mobilfunkanlage) in Frage stellen, ist zunächst festzuhalten, dass ihnen ein diesbezügliches Nachbarrecht auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur hinsichtlich ihrer bestehenden Bauwerke zukommt (Hinweis E vom 31. März 2005, 2003/05/0180). Es trifft daher nicht zu, dass in diesem Zusammenhang auf die Grundstücksgrenze abzustellen ist. Im Übrigen kommt es darauf an, dass die Nachbarrechte durch den konsensgemäßen Bestand der Anlage und deren Verwendung nicht verletzt werden. Ob im Katastrophenfall, wie bei einem Umstürzen der Mobilfunkanlage, Auswirkungen eintreten könnten, ist im Baubewilligungsverfahren daher aus der Sicht der Nachbarrechte nicht ausschlaggebend.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050201.X03

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050201_20120612X03