Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2010/05/0201
Soweit die Nachbarn die Standsicherheit der baulichen Anlage (Mobilfunkanlage) in Frage stellen, ist zunächst festzuhalten, dass ihnen ein diesbezügliches Nachbarrecht auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur hinsichtlich ihrer bestehenden Bauwerke zukommt (Hinweis E vom 31. März 2005, 2003/05/0180). Es trifft daher nicht zu, dass in diesem Zusammenhang auf die Grundstücksgrenze abzustellen ist. Im Übrigen kommt es darauf an, dass die Nachbarrechte durch den konsensgemäßen Bestand der Anlage und deren Verwendung nicht verletzt werden. Ob im Katastrophenfall, wie bei einem Umstürzen der Mobilfunkanlage, Auswirkungen eintreten könnten, ist im Baubewilligungsverfahren daher aus der Sicht der Nachbarrechte nicht ausschlaggebend.