§ 101 Abs. 1 Wr BauO, § 101 Abs. 3 Wr BauO und § 101 Abs. 5 Wr BauO sind auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben könnten, nicht anwendbar, weil es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Dem Nachbarn kommt daher im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz Wr BauO kein diesbezügliches Mitspracherecht zu.Paragraph 101, Absatz eins, Wr BauO, Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO und Paragraph 101, Absatz 5, Wr BauO sind auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben könnten, nicht anwendbar, weil es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Dem Nachbarn kommt daher im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Wr BauO kein diesbezügliches Mitspracherecht zu.