Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Geschäftszahl

2010/05/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0185 E 21. November 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 101, Absatz eins, Wr BauO, Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO und Paragraph 101, Absatz 5, Wr BauO sind auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben könnten, nicht anwendbar, weil es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Dem Nachbarn kommt daher im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Wr BauO kein diesbezügliches Mitspracherecht zu.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/05/0078