Verwaltungsgerichtshof
25.09.2012
2010/05/0076
GRS wie 2000/05/0185 E 21. November 2000 RS 5
Paragraph 101, Absatz eins, Wr BauO, Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO und Paragraph 101, Absatz 5, Wr BauO sind auf Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben könnten, nicht anwendbar, weil es sich bei diesen Gefahren nicht um Immissionen handelt, die sich im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können. Dem Nachbarn kommt daher im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Wr BauO kein diesbezügliches Mitspracherecht zu.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/05/0078