Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/05/0066

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Wr §69 Abs8;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Rechtssatz

Das gegenständliche Vorhaben soll die hintere Baufluchtlinie um 3,5 m überragen. Diesbezüglich liegt keine entsprechende Ausnahmebewilligung des Bauausschusses vor. Da gemäß Paragraph 69, Absatz 8, Wr BauO die Ausnahmebewilligung vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss, wäre dann, wenn eine Bewilligung für eine Überschreitung um 3,5 m in Betracht käme, der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben gewesen, um im weiteren Verfahren zunächst den Bauausschuss zu befassen (Hinweis E vom 20. September 2005, 2004/05/0231). Hat aber die Bauoberbehörde davon auszugehen, dass die für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Wr BauO mangels Vorliegens einer der dort genannten Voraussetzungen nicht erteilt werden darf (daher das Bauansuchen abzuweisen ist), muss nicht erst die Entscheidung des Bauausschusses abgewartet werden (Hinweis E vom 22. Juni 1993, 93/05/0030).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050066.X02

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050066_20130723X02