Verwaltungsgerichtshof
23.07.2013
2010/05/0066
Das gegenständliche Vorhaben soll die hintere Baufluchtlinie um 3,5 m überragen. Diesbezüglich liegt keine entsprechende Ausnahmebewilligung des Bauausschusses vor. Da gemäß Paragraph 69, Absatz 8, Wr BauO die Ausnahmebewilligung vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss, wäre dann, wenn eine Bewilligung für eine Überschreitung um 3,5 m in Betracht käme, der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben gewesen, um im weiteren Verfahren zunächst den Bauausschuss zu befassen (Hinweis E vom 20. September 2005, 2004/05/0231). Hat aber die Bauoberbehörde davon auszugehen, dass die für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Wr BauO mangels Vorliegens einer der dort genannten Voraussetzungen nicht erteilt werden darf (daher das Bauansuchen abzuweisen ist), muss nicht erst die Entscheidung des Bauausschusses abgewartet werden (Hinweis E vom 22. Juni 1993, 93/05/0030).