Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
84/03/0004
Entscheidungsdatum
16.01.1985
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Eine Behörde darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Die betreffenden selbständigen Darlegungen der Behörde müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet, methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen. (Hinweis auf E vom 2.12.1955, 3379/53, VwSlg 3906 A/1955)
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030004.X04
Im RIS seit
30.06.2004
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
JWR_1984030004_19850116X04