Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17799 A/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/03/0123

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §2 Z1;
GGBG 1998 §3 Z7;
UGB §425;

Rechtssatz

Die Wortfolge "mit oder ohne Beförderungsvertrag" in Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG 1998 kann nicht dahin verstanden werden, dass das Vorliegen eines Beförderungsvertrages gänzlich unerheblich wäre. Der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG 1998 liegt vielmehr zu Grunde, dass als Beförderer jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (Paragraph 425, UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG und damit insbesondere auch nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG 1998 anzuwendenden Vorschriften treffenden Pflichten erfüllt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030123.X01

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2009030123_20091123X01

Rechtssatz für 2010/03/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18387 A/2012

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/03/0108

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §2 Z1;
GGBG 1998 §3 Z7;
UGB §425;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0123 E 23. November 2009 VwSlg 17799 A/2009 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wortfolge "mit oder ohne Beförderungsvertrag" in Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG 1998 kann nicht dahin verstanden werden, dass das Vorliegen eines Beförderungsvertrages gänzlich unerheblich wäre. Der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG 1998 liegt vielmehr zu Grunde, dass als Beförderer jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (Paragraph 425, UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG und damit insbesondere auch nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG 1998 anzuwendenden Vorschriften treffenden Pflichten erfüllt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030108.X01

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2010030108_20120419X01