Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18609 A/2013
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2010/03/0100
Entscheidungsdatum
24.04.2013
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §34;
EisenbahnG 1957 §34b;
EisenbahnG 1957 §35;
Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß §§ 34 ff EisenbahnG 1957 nicht die Frage eines (noch) tolerierbaren Restrisikos, sondern die Frage zu beurteilen, inwieweit bei der verfahrensgegenständlichen Flüssiggasabfüllanlage ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.Die Behörde hat bei der Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß Paragraphen 34, ff EisenbahnG 1957 nicht die Frage eines (noch) tolerierbaren Restrisikos, sondern die Frage zu beurteilen, inwieweit bei der verfahrensgegenständlichen Flüssiggasabfüllanlage ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030100.X05
Im RIS seit
04.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2010030100_20130424X05