Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2013

Geschäftszahl

2010/03/0100

Rechtssatz

Die Behörde hat bei der Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß Paragraphen 34, ff EisenbahnG 1957 nicht die Frage eines (noch) tolerierbaren Restrisikos, sondern die Frage zu beurteilen, inwieweit bei der verfahrensgegenständlichen Flüssiggasabfüllanlage ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.