Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0026
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Index
16/02 Rundfunk
Norm
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §10 Abs6;
ORF-G 2001 §4 Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0073 E 24. Juli 2012 RS 2
Stammrechtssatz
Dem ORF kommt ein weiter Spielraum zu, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen sind. Das Objektivitätsgebot und das Gebot der Unparteilichkeit sind in diesem Zusammenhang vor allem über die sachlich begründete Auswahl des Kreises an Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Diskussionsrunde zu realisieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030026.J03
Im RIS seit
12.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
JWR_2014030026_20150630J03