Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0446

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0446

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;
LAO Wr 1962 §145 Abs3;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörden sind grundsätzlich berechtigt, den mit verschiedenen Warengruppen erzielten Umsatz des Abgabenpflichtigen kalkulatorisch zu überprüfen (Hinweis E 8.4.1992, 90/13/0045). Erweisen sich danach Bücher oder Aufzeichnungen als sachlich unrichtig, so hat die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 145, Absatz 3, Wr LAO die Bemessungsgrundlagen der Abgabe zu schätzen. Eine der zulässigen Methoden zur Überprüfung des Umsatzes besteht darin, daß auf den Wareneingang branchentypische oder betriebsspezifische Erfahrungssätze aufgeschlagen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170446.X01

Im RIS seit

30.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1990170446_19920730X01

Rechtssatz für 2009/17/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/17/0129

Entscheidungsdatum

10.08.2010

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;
LAO Wr 1962 §145 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0446 E 30. Juli 1992 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörden sind grundsätzlich berechtigt, den mit verschiedenen Warengruppen erzielten Umsatz des Abgabenpflichtigen kalkulatorisch zu überprüfen (Hinweis E 8.4.1992, 90/13/0045). Erweisen sich danach Bücher oder Aufzeichnungen als sachlich unrichtig, so hat die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 145, Absatz 3, Wr LAO die Bemessungsgrundlagen der Abgabe zu schätzen. Eine der zulässigen Methoden zur Überprüfung des Umsatzes besteht darin, daß auf den Wareneingang branchentypische oder betriebsspezifische Erfahrungssätze aufgeschlagen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170129.X01

Im RIS seit

02.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2009170129_20100810X01