Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2009/17/0129
Entscheidungsdatum
10.08.2010
Index
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
BAO §184 Abs3;
LAO Wr 1962 §145 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0446 E 30. Juli 1992 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörden sind grundsätzlich berechtigt, den mit verschiedenen Warengruppen erzielten Umsatz des Abgabenpflichtigen kalkulatorisch zu überprüfen (Hinweis E 8.4.1992, 90/13/0045). Erweisen sich danach Bücher oder Aufzeichnungen als sachlich unrichtig, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 145 Abs 3 Wr LAO die Bemessungsgrundlagen der Abgabe zu schätzen. Eine der zulässigen Methoden zur Überprüfung des Umsatzes besteht darin, daß auf den Wareneingang branchentypische oder betriebsspezifische Erfahrungssätze aufgeschlagen werden.Die Abgabenbehörden sind grundsätzlich berechtigt, den mit verschiedenen Warengruppen erzielten Umsatz des Abgabenpflichtigen kalkulatorisch zu überprüfen (Hinweis E 8.4.1992, 90/13/0045). Erweisen sich danach Bücher oder Aufzeichnungen als sachlich unrichtig, so hat die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 145, Absatz 3, Wr LAO die Bemessungsgrundlagen der Abgabe zu schätzen. Eine der zulässigen Methoden zur Überprüfung des Umsatzes besteht darin, daß auf den Wareneingang branchentypische oder betriebsspezifische Erfahrungssätze aufgeschlagen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170129.X01
Im RIS seit
02.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2009170129_20100810X01