Verwaltungsgerichtshof
10.08.2010
2009/17/0129
GRS wie 90/17/0446 E 30. Juli 1992 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Die Abgabenbehörden sind grundsätzlich berechtigt, den mit verschiedenen Warengruppen erzielten Umsatz des Abgabenpflichtigen kalkulatorisch zu überprüfen (Hinweis E 8.4.1992, 90/13/0045). Erweisen sich danach Bücher oder Aufzeichnungen als sachlich unrichtig, so hat die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 145, Absatz 3, Wr LAO die Bemessungsgrundlagen der Abgabe zu schätzen. Eine der zulässigen Methoden zur Überprüfung des Umsatzes besteht darin, daß auf den Wareneingang branchentypische oder betriebsspezifische Erfahrungssätze aufgeschlagen werden.