Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2010

Geschäftszahl

2009/17/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0446 E 30. Juli 1992 RS 1

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörden sind grundsätzlich berechtigt, den mit verschiedenen Warengruppen erzielten Umsatz des Abgabenpflichtigen kalkulatorisch zu überprüfen (Hinweis E 8.4.1992, 90/13/0045). Erweisen sich danach Bücher oder Aufzeichnungen als sachlich unrichtig, so hat die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 145, Absatz 3, Wr LAO die Bemessungsgrundlagen der Abgabe zu schätzen. Eine der zulässigen Methoden zur Überprüfung des Umsatzes besteht darin, daß auf den Wareneingang branchentypische oder betriebsspezifische Erfahrungssätze aufgeschlagen werden.