Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2009/17/0125
Entscheidungsdatum
14.12.2011
Index
L34009 Abgabenordnung Wien
Norm
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/17/0256 E 25. Mai 2005 RS 1
Stammrechtssatz
Wie aus § 164 Abs. 1 Wr LAO klar hervorgeht, kommt es, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, für die Gebührlichkeit des Säumniszuschlages auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht an.Wie aus Paragraph 164, Absatz eins, Wr LAO klar hervorgeht, kommt es, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, für die Gebührlichkeit des Säumniszuschlages auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170125.X10
Im RIS seit
27.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2009170125_20111214X10