Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Geschäftszahl

2009/17/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0256 E 25. Mai 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Wie aus Paragraph 164, Absatz eins, Wr LAO klar hervorgeht, kommt es, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, für die Gebührlichkeit des Säumniszuschlages auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht an.