Verwaltungsgerichtshof
25.05.2005
2003/17/0256
Wie aus Paragraph 164, Absatz eins, Wr LAO klar hervorgeht, kommt es, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, für die Gebührlichkeit des Säumniszuschlages auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht an.