Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Geschäftszahl

2003/17/0256

Rechtssatz

Wie aus Paragraph 164, Absatz eins, Wr LAO klar hervorgeht, kommt es, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, für die Gebührlichkeit des Säumniszuschlages auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht an.