Im E vom 22. Februar 2011, 2010/12/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 107 Abs. 1 des OÖ LBG 1993 unter Bezugnahme auf die Materialien zu § 14 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 820/1995 ausgeführt, dass der für die Absehbarkeit einer Remission anzunehmende Zeitraum etwa zwei Jahre beträgt. Davon ist auch für § 12 Abs. 1 LDG 1984 auszugehen.Im E vom 22. Februar 2011, 2010/12/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 107, Absatz eins, des OÖ LBG 1993 unter Bezugnahme auf die Materialien zu Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, ausgeführt, dass der für die Absehbarkeit einer Remission anzunehmende Zeitraum etwa zwei Jahre beträgt. Davon ist auch für Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 auszugehen.