Im Rahmen der eingeschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser nicht entgegen zu treten, wenn sie sich außer Stande sieht, bloß auf Grund der Behauptung einer Verfahrenspartei, eine Äußerung eines Sachverständigen sei unzutreffend, zu einer für die Verfahrenspartei günstigeren Tatsachenfeststellung zu gelangen.