Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2011

Geschäftszahl

2009/12/0112

Rechtssatz

Im Rahmen der eingeschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser nicht entgegen zu treten, wenn sie sich außer Stande sieht, bloß auf Grund der Behauptung einer Verfahrenspartei, eine Äußerung eines Sachverständigen sei unzutreffend, zu einer für die Verfahrenspartei günstigeren Tatsachenfeststellung zu gelangen.