Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2009/09/0065
Entscheidungsdatum
10.12.2009
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Sind noch "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen, so bestehen keine Bedenken gegen eine Abstandnahme von der Verkündung des Bescheides (vgl. E 20. Juni 2006, 2005/02/0257). (Hier: Es wurde ein Zeuge zur Tätigkeit des Ausländers vor dem Hintergrund der strittigen Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser Tätigkeiten einvernommen.)Sind noch "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen, so bestehen keine Bedenken gegen eine Abstandnahme von der Verkündung des Bescheides vergleiche E 20. Juni 2006, 2005/02/0257). (Hier: Es wurde ein Zeuge zur Tätigkeit des Ausländers vor dem Hintergrund der strittigen Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser Tätigkeiten einvernommen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090065.X04
Im RIS seit
27.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016
Dokumentnummer
JWR_2009090065_20091210X04