Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2009

Geschäftszahl

2009/09/0065

Rechtssatz

Sind noch "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen, so bestehen keine Bedenken gegen eine Abstandnahme von der Verkündung des Bescheides vergleiche E 20. Juni 2006, 2005/02/0257). (Hier: Es wurde ein Zeuge zur Tätigkeit des Ausländers vor dem Hintergrund der strittigen Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser Tätigkeiten einvernommen.)