Art. 6 Abs. 1 MRK wird nicht verletzt, wenn die Behörde in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG ihre Feststellungen zum Sachverhalt zum wesentlichen Teil auf die vom Bf selbst vorgelegten Beweismittel, die vom Zeugen in der Verhandlung getätigte Aussage und sogar Teile der Ausführungen des Bf stützt und die verlesenen Teile des Aktes nur ergänzend einbezieht (Hinweis E 6. März 2008, 2007/09/0232, 0378, 0379).Artikel 6, Absatz eins, MRK wird nicht verletzt, wenn die Behörde in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG ihre Feststellungen zum Sachverhalt zum wesentlichen Teil auf die vom Bf selbst vorgelegten Beweismittel, die vom Zeugen in der Verhandlung getätigte Aussage und sogar Teile der Ausführungen des Bf stützt und die verlesenen Teile des Aktes nur ergänzend einbezieht (Hinweis E 6. März 2008, 2007/09/0232, 0378, 0379).