Im Disziplinarverfahren zählen zu den Verfahrenskosten insbesondere die Gebühren für Zeugen, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher (§ 117 Abs. 1 BDG 1979), die für ihre Tätigkeit im Disziplinarverfahren die im Gebührenanspruchsgesetz vorgesehenen Gebührensätze in Anspruch nehmen können (§ 117 Abs. 3 BDG 1979).Im Disziplinarverfahren zählen zu den Verfahrenskosten insbesondere die Gebühren für Zeugen, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher (Paragraph 117, Absatz eins, BDG 1979), die für ihre Tätigkeit im Disziplinarverfahren die im Gebührenanspruchsgesetz vorgesehenen Gebührensätze in Anspruch nehmen können (Paragraph 117, Absatz 3, BDG 1979).