Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Geschäftszahl

2009/09/0043

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren zählen zu den Verfahrenskosten insbesondere die Gebühren für Zeugen, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher (Paragraph 117, Absatz eins, BDG 1979), die für ihre Tätigkeit im Disziplinarverfahren die im Gebührenanspruchsgesetz vorgesehenen Gebührensätze in Anspruch nehmen können (Paragraph 117, Absatz 3, BDG 1979).