Die erstgenannte Voraussetzung des § 115 BDG 1979, dass durch das Absehen von der Strafe dienstliche Interessen nicht verletzt werden, kann dann als nicht erfüllt angesehen worden, wenn die Gehorsamspflicht vom Beamten verletzt wurde, weil diese eine der wichtigsten Pflichten eines Beamten ist und die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts darstellt (vgl. E 15. September 2004, 2001/09/0023).Die erstgenannte Voraussetzung des Paragraph 115, BDG 1979, dass durch das Absehen von der Strafe dienstliche Interessen nicht verletzt werden, kann dann als nicht erfüllt angesehen worden, wenn die Gehorsamspflicht vom Beamten verletzt wurde, weil diese eine der wichtigsten Pflichten eines Beamten ist und die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung einen Verstoß gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts darstellt vergleiche E 15. September 2004, 2001/09/0023).