Die konkrete Staatsangehörigkeit ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG und braucht daher nicht in den Spruch aufgenommen zu werden. (Hier: In der Begründung des mit dem Berufungsbescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist die rumänische Staatsbürgerschaft der bei der Arbeit angetroffenen Ausländer ohnedies enthalten [vgl. E vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0114].)Die konkrete Staatsangehörigkeit ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG und braucht daher nicht in den Spruch aufgenommen zu werden. (Hier: In der Begründung des mit dem Berufungsbescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist die rumänische Staatsbürgerschaft der bei der Arbeit angetroffenen Ausländer ohnedies enthalten [vgl. E vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0114].)