Verwaltungsgerichtshof
26.02.2009
2009/09/0031
GRS wie 2006/09/0074 E 4. September 2006 RS 2
(Hier: russische Staatsbürgerschaft)
Die konkrete Staatsangehörigkeit ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG und braucht daher nicht in den Spruch aufgenommen zu werden. (Hier: In der Begründung des mit dem Berufungsbescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist die rumänische Staatsbürgerschaft der bei der Arbeit angetroffenen Ausländer ohnedies enthalten [vgl. E vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0114].)