Für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG ist es hinreichend, dass die Ausländer im Sinne der in lit. a bis lit. e (dieser Gesetzesstelle) näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wurden. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit den Ausländern geschlossen wurde bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (Hinweis E 14. November 2002, 2000/09/0174).Für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist es hinreichend, dass die Ausländer im Sinne der in Litera a bis Litera e, (dieser Gesetzesstelle) näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wurden. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit den Ausländern geschlossen wurde bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (Hinweis E 14. November 2002, 2000/09/0174).