Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2009

Geschäftszahl

2009/09/0007

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist es hinreichend, dass die Ausländer im Sinne der in Litera a bis Litera e, (dieser Gesetzesstelle) näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wurden. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit den Ausländern geschlossen wurde bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (Hinweis E 14. November 2002, 2000/09/0174).