Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2009/08/0060
Entscheidungsdatum
23.05.2012
Index
L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
Norm
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs1;
LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs2 litc;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/08/0061
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zur Landarbeiterkammer ist nicht die jeweilige Tätigkeit des (einzelnen) Arbeitnehmers ausschlaggebend, sondern - abgesehen von der Frage der Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 2 lit. c LAKG - ob die Dienststelle, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zurechenbar ist (Hinweis: E 19. Jänner 1999, 94/08/0211, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler LAKG).Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zur Landarbeiterkammer ist nicht die jeweilige Tätigkeit des (einzelnen) Arbeitnehmers ausschlaggebend, sondern - abgesehen von der Frage der Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, LAKG - ob die Dienststelle, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zurechenbar ist (Hinweis: E 19. Jänner 1999, 94/08/0211, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler LAKG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080060.X01
Im RIS seit
28.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012
Dokumentnummer
JWR_2009080060_20120523X01