Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2014

Geschäftszahl

2013/08/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0060 E 23. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zur Landarbeiterkammer ist nicht die jeweilige Tätigkeit des (einzelnen) Arbeitnehmers ausschlaggebend, sondern - abgesehen von der Frage der Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, LAKG - ob die Dienststelle, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zurechenbar ist (Hinweis: E 19. Jänner 1999, 94/08/0211, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler LAKG).