Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2012

Geschäftszahl

2009/08/0060

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zur Landarbeiterkammer ist nicht die jeweilige Tätigkeit des (einzelnen) Arbeitnehmers ausschlaggebend, sondern - abgesehen von der Frage der Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, LAKG - ob die Dienststelle, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zurechenbar ist (Hinweis: E 19. Jänner 1999, 94/08/0211, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler LAKG).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/08/0061