Verwaltungsgerichtshof
23.05.2012
2009/08/0060
Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zur Landarbeiterkammer ist nicht die jeweilige Tätigkeit des (einzelnen) Arbeitnehmers ausschlaggebend, sondern - abgesehen von der Frage der Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, LAKG - ob die Dienststelle, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zurechenbar ist (Hinweis: E 19. Jänner 1999, 94/08/0211, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler LAKG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/08/0061