Ein Fremdvergleich als Schätzungsmethode nach § 42 Abs. 3 ASVG ist zulässig, wenn er geeignet ist, Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.Ein Fremdvergleich als Schätzungsmethode nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist zulässig, wenn er geeignet ist, Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.