Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2012

Geschäftszahl

2009/08/0004

Rechtssatz

Ein Fremdvergleich als Schätzungsmethode nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist zulässig, wenn er geeignet ist, Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.