Dem gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten erscheint es zusinnbar, sich hinsichtlich der durch § 2 Abs 1 Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 auferlegten Pflichten bezüglich der Möglichkeit des Einbaus von verordnungskonformen Partikelfiltern die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw sich einer fachkundigen Person (etwa des Herstellers, oder über Anfrage bei der zuständigen Behörde) zu bedienen, oder eben im Zweifel die Maschinen nicht in Betrieb zu nehmen (Hinweis E 4. Juli 1997, 97/03/0030).Dem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlichen Beauftragten erscheint es zusinnbar, sich hinsichtlich der durch Paragraph 2, Absatz eins, Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 auferlegten Pflichten bezüglich der Möglichkeit des Einbaus von verordnungskonformen Partikelfiltern die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw sich einer fachkundigen Person (etwa des Herstellers, oder über Anfrage bei der zuständigen Behörde) zu bedienen, oder eben im Zweifel die Maschinen nicht in Betrieb zu nehmen (Hinweis E 4. Juli 1997, 97/03/0030).