Als "Deponie" definiert § 31b WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 59/1997 Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen. Unter einer Anlage im Sinne dieser Bestimmung ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Die Ablagerungen, welche durch die Verfüllung eines ehemaligen Wehrgrabens mit Müll und anderen Materialien entstanden sind, sind daher als Anlage im Sinne dieser Bestimmung anzusehen und stellen daher eine Deponie dar (vgl. E 10. August 2000, 2000/07/0031).Als "Deponie" definiert Paragraph 31 b, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997, Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen. Unter einer Anlage im Sinne dieser Bestimmung ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Die Ablagerungen, welche durch die Verfüllung eines ehemaligen Wehrgrabens mit Müll und anderen Materialien entstanden sind, sind daher als Anlage im Sinne dieser Bestimmung anzusehen und stellen daher eine Deponie dar vergleiche E 10. August 2000, 2000/07/0031).