Wurde ein Beschwerdeführer hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei iSd § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Ein Aufwandersatz an die belangte Behörde kommt daher in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht.Wurde ein Beschwerdeführer hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach Paragraph 56, VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei iSd Paragraph 47, Absatz eins, VwGG wäre. Ein Aufwandersatz an die belangte Behörde kommt daher in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht.