Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2009/06/0267
Entscheidungsdatum
15.04.2010
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
Rechtssatz
Der Nachbar eines Bauvorhabens hat keinen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern, er muss vielmehr hinnehmen, dass ein Bauwerk auf der öffentlichen Verkehrsfläche einen entsprechenden Verkehr auslöst (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, in E 168 bis 170 zu § 26 Stmk BauG 1995 wiedergegebene hg. Judikatur). Es kommt daher nur auf die Immissionen an, die vom Bauplatz ausgehen.Der Nachbar eines Bauvorhabens hat keinen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern, er muss vielmehr hinnehmen, dass ein Bauwerk auf der öffentlichen Verkehrsfläche einen entsprechenden Verkehr auslöst (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, in E 168 bis 170 zu Paragraph 26, Stmk BauG 1995 wiedergegebene hg. Judikatur). Es kommt daher nur auf die Immissionen an, die vom Bauplatz ausgehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060267.X06
Im RIS seit
06.05.2010
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010
Dokumentnummer
JWR_2009060267_20100415X06