Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/06/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2009/06/0267

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar eines Bauvorhabens hat keinen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern, er muss vielmehr hinnehmen, dass ein Bauwerk auf der öffentlichen Verkehrsfläche einen entsprechenden Verkehr auslöst (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, in E 168 bis 170 zu Paragraph 26, Stmk BauG 1995 wiedergegebene hg. Judikatur). Es kommt daher nur auf die Immissionen an, die vom Bauplatz ausgehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060267.X06

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2009060267_20100415X06