Verwaltungsgerichtshof
15.04.2010
2009/06/0267
Der Nachbar eines Bauvorhabens hat keinen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern, er muss vielmehr hinnehmen, dass ein Bauwerk auf der öffentlichen Verkehrsfläche einen entsprechenden Verkehr auslöst (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, in E 168 bis 170 zu Paragraph 26, Stmk BauG 1995 wiedergegebene hg. Judikatur). Es kommt daher nur auf die Immissionen an, die vom Bauplatz ausgehen.