Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/06/0250

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/06/0250

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG OÖ 1991 §34 Abs1;
LStG OÖ 1991 §34 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0251

Rechtssatz

Wurden keine relevanten Einwände gegen die Notwendigkeit der Vermessungsarbeiten gemäß Paragraph 34, OÖ LStG 1991 zur Erstellung des Straßenprojektes erhoben und sind auch keine gravierenden Nachteile durch das auferlegte Betretenlassen der Grundstücke ersichtlich, bestehen für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die gesetzten knappen Fristen (zwei bis drei Wochen bzw. vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mit dem die Vermessungsarbeiten bewilligt wurden) jedenfalls keine Bedenken. Die gesetzten kurzen Fristen schützen im Übrigen auch die Grundstückeigentümer, indem die bewilligten Handlungen auf ihren Grundstücken nur in dem ausdrücklich vorgesehenen Zeitraum zulässig sind und die Bewilligungen nur insoweit normativ wirksam sind. Durch eine entsprechend rasche Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verwaltungsgerichtshof wäre auch die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung grundsätzlich möglich gewesen.

Schlagworte

Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und Straßenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060250.X04

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2009060250_20110706X04