Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/05/0098

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0056, mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050098.X03

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050098_20100325X03

Rechtssatz für 2009/05/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/05/0320

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0098 E 25. März 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0056, mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050320.X04

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050320_20100325X04

Rechtssatz für 2009/05/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/05/0265

Entscheidungsdatum

28.09.2010

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0098 E 25. März 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0056, mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050265.X05

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2009050265_20100928X05

Rechtssatz für 2009/05/0348

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

2009/05/0348

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0098 E 25. März 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0056, mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050348.X15

Im RIS seit

27.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050348_20110906X15

Rechtssatz für 2010/05/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/05/0152

Entscheidungsdatum

11.10.2011

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0098 E 25. März 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0056, mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010050152.X02

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2010050152_20111011X02