Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17026 A/2006
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/05/0246
Entscheidungsdatum
10.10.2006
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §33;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z1;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0108 E 15. Juli 2003 RS 2
Stammrechtssatz
Liegt eine Baubewilligung des Bauwerks vor und wurde das Bauwerk teilweise (vgl. § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996) in Abweichung von der erteilten Baubewilligung ausgeführt, kann ein Entfernungsauftrag nur unter den Voraussetzungen des § 33 NÖ BauO 1996 erteilt werden.Liegt eine Baubewilligung des Bauwerks vor und wurde das Bauwerk teilweise vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) in Abweichung von der erteilten Baubewilligung ausgeführt, kann ein Entfernungsauftrag nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 erteilt werden.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050246.X02
Im RIS seit
31.10.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2005050246_20061010X02