Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Geschäftszahl

2002/05/0108

Rechtssatz

Liegt eine Baubewilligung des Bauwerks vor und wurde das Bauwerk teilweise vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) in Abweichung von der erteilten Baubewilligung ausgeführt, kann ein Entfernungsauftrag nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 erteilt werden.