Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/05/0346
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Rechtssatz
Die Gründe einer abweisenden Vorstellungsentscheidung entfalten für das weitere Verfahren keine Bindungswirkung. Gleiches gilt für jenen Teil der Begründung eines aufhebenden Bescheides, der darlegt, welche Argumente der Vorstellung nicht zutreffen und daher nicht zur Aufhebung geführt haben. Die Bindungswirkung umfasst somit bloß die den aufhebenden Spruch tragenden Gründe; hierzu bedarf es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens haben ein subjektives Recht auf Beachtung der Bindungswirkung.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde
Ersatzbescheid
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050346.X02
Im RIS seit
19.03.2012
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
JWR_2009050346_20120228X02