Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Geschäftszahl

2009/05/0346

Rechtssatz

Die Gründe einer abweisenden Vorstellungsentscheidung entfalten für das weitere Verfahren keine Bindungswirkung. Gleiches gilt für jenen Teil der Begründung eines aufhebenden Bescheides, der darlegt, welche Argumente der Vorstellung nicht zutreffen und daher nicht zur Aufhebung geführt haben. Die Bindungswirkung umfasst somit bloß die den aufhebenden Spruch tragenden Gründe; hierzu bedarf es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens haben ein subjektives Recht auf Beachtung der Bindungswirkung.