Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2009/05/0293
Entscheidungsdatum
06.09.2011
Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
Norm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/05/0336 E 6. September 2011
Rechtssatz
Die in § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 enthaltene - durch eine demonstrative Aufzählung von Umständen und Gründen vorgenommene - Beschreibung der darin normierten öffentlichen Rücksichten umfasst nicht nur die "Konflikte und Gefahren im Ablauf des öffentlichen Verkehrs", sondern auch (u.a.) die Leichtigkeit des Verkehrs, wozu der Fußgängerverkehr zählt. Nur wenn ein Umweg für die Fußgängerströme zu einer lediglich unbedeutenden Erschwernis führte, wäre ein solcher Versagungsgrund im Sinn des § 2 Abs. 2 leg. cit. nicht erfüllt (Hinweis E vom 23. Juni 2008, 2007/05/0236).Die in Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 enthaltene - durch eine demonstrative Aufzählung von Umständen und Gründen vorgenommene - Beschreibung der darin normierten öffentlichen Rücksichten umfasst nicht nur die "Konflikte und Gefahren im Ablauf des öffentlichen Verkehrs", sondern auch (u.a.) die Leichtigkeit des Verkehrs, wozu der Fußgängerverkehr zählt. Nur wenn ein Umweg für die Fußgängerströme zu einer lediglich unbedeutenden Erschwernis führte, wäre ein solcher Versagungsgrund im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. nicht erfüllt (Hinweis E vom 23. Juni 2008, 2007/05/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050293.X03
Im RIS seit
29.09.2011
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015
Dokumentnummer
JWR_2009050293_20110906X03