Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0293

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/05/0293

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0336 E 6. September 2011

Rechtssatz

Die in Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 enthaltene - durch eine demonstrative Aufzählung von Umständen und Gründen vorgenommene - Beschreibung der darin normierten öffentlichen Rücksichten umfasst nicht nur die "Konflikte und Gefahren im Ablauf des öffentlichen Verkehrs", sondern auch (u.a.) die Leichtigkeit des Verkehrs, wozu der Fußgängerverkehr zählt. Nur wenn ein Umweg für die Fußgängerströme zu einer lediglich unbedeutenden Erschwernis führte, wäre ein solcher Versagungsgrund im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. nicht erfüllt (Hinweis E vom 23. Juni 2008, 2007/05/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050293.X03

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2009050293_20110906X03