Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Geschäftszahl

2009/05/0293

Rechtssatz

Die in Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 enthaltene - durch eine demonstrative Aufzählung von Umständen und Gründen vorgenommene - Beschreibung der darin normierten öffentlichen Rücksichten umfasst nicht nur die "Konflikte und Gefahren im Ablauf des öffentlichen Verkehrs", sondern auch (u.a.) die Leichtigkeit des Verkehrs, wozu der Fußgängerverkehr zählt. Nur wenn ein Umweg für die Fußgängerströme zu einer lediglich unbedeutenden Erschwernis führte, wäre ein solcher Versagungsgrund im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. nicht erfüllt (Hinweis E vom 23. Juni 2008, 2007/05/0236).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/05/0336 E 6. September 2011