Normiert die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, determinieren, bleibt kein Raum für eine Ermessensentscheidung (Hinweis E vom 30. Jänner 2001, 2000/05/0118).