Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Geschäftszahl

2009/05/0277

Rechtssatz

Normiert die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, determinieren, bleibt kein Raum für eine Ermessensentscheidung (Hinweis E vom 30. Jänner 2001, 2000/05/0118).