Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2009/05/0252
Entscheidungsdatum
11.05.2010
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/05/0276
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0168 E 4. September 2001 RS 3
Stammrechtssatz
Ein Beseitigungsauftrag gemäß § 129 Abs. 10 Wr BauO ist stets an den Eigentümer zu richten, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger oder aber ein Dritter den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt haben.Ein Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist stets an den Eigentümer zu richten, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger oder aber ein Dritter den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt haben.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050252.X03
Im RIS seit
16.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Dokumentnummer
JWR_2009050252_20100511X03